Rechtsprechung
RG, 19.10.1929 - I 106/29 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Haftung des Reeders für Schäden, welche Stauereiarbeiter in Ausführung ihrer das Löschen eines Seeschiffes betreffenden Dienstverrichtungen Dritten zugefügt haben.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 126, 35
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57
Rechtsmittel
Zwar sind, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, Stauervizen eines selbständigen Stauereiunternehmens (Werkvertragstauers) nicht zur Schiffsbesatzung im Sinne des § 481 und auch nicht der §§ 487, 754 Nr. 3 zu rechnen (…Schaps, Das deutsche Seerecht, 2. Aufl. §§ 481 Anm. 2, 754 Anm. 39;… Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2. Aufl. S. 173 f; offengelassen in RGZ 126, 35 [37 f]).Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienste, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, verrichten (§ 514 HGB) und hierbei mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw. des Ladungsoffiziers unterliegen, ist im Sinne der Haftungsbestimmungen der §§ 485, 486 Abs. Nr. 3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorschriften sind daher auf die Verrichtungen der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126, 35 [38 ff]; vgl. auch RGZ 111, 37 [39]; Schaps §§ 481 Anm. 15, 485 Anm. 1; Wüstendörfer S. 174 f; Abraham, Das Seerecht, S. 65; ebenso BGHZ 3, 34 [40] für den von einem selbständigen Wachunternehmen angestellten Wachmann eines Binnenschiffes; RGZ 119, 270 für den selbständigen Festmacher eines Binnenschiffes).
- BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
Haftung des Schiffseigners
In einer anderen Entscheidung (RGZ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 HGB sei auf sie auszudehnen. - BGH, 29.06.1951 - I ZR 26/51
Rechtsmittel
In einer anderen Entscheidung (RGZ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 HGB sei auf sie auszudehnen. - OLG Köln, 15.03.1983 - 3 U 153/82 In Anwendung dieser Rechtsgedanken hat bereits das Reichsgericht im Falle eines Festmachers, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, die Haftung des Eigners bejaht (RGZ 119, 270) und in einem Fall, in dem der Angestellte eines Stauereibetriebes einen Fehler gemacht hatte, die Reederhaftung aus § 485 HGB für gegeben erachtet (RGZ 126, 35).